top of page

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner

  1. Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietzeit zu überlassen.

  2. Der Mieter verpflichtet sich,
    – den Mietgegenstand nur bestimmungsgemäß einzusetzen,
    – die einschlägigen Unfallverhütungs- und Arbeitsschutzbestimmungen sowie Straßenverkehrsvorschriften sorgfältig zu beachten,
    – die Miete vereinbarungsgemäß zu zahlen,
    – den Mietgegenstand ordnungsgemäß zu behandeln und beim Ablauf der Mietzeit gesäubert und, sofern betriebsbedingt erforderlich, vollgetankt zurückzugeben.

  3. Der Mieter verpflichtet sich, dem Vermieter den jeweiligen Stand- bzw. Einsatzort des Mietgegenstandes anzuzeigen.

 
§ 2 Übergabe des Mietgegenstandes, Verzug des Vermieters

  1. Der Vermieter übergibt den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem und ggf. vollgetanktem Zustand mit den erforderlichen Unterlagen.

  2. Kommt der Vermieter in Verzug, kann der Mieter nach Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Entschädigung auf den täglichen Mietpreis begrenzt.

 
§ 3 Mängel bei Übergabe

  1. Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, den Mietgegenstand vor Mietbeginn zu besichtigen und Mängel zu rügen.

  2. Verdeckte Mängel sind dem Vermieter unverzüglich schriftlich anzuzeigen.

  3. Der Vermieter beseitigt rechtzeitig gerügte Mängel oder stellt einen gleichwertigen Mietgegenstand.

  4. Unterlässt der Vermieter die Mängelbeseitigung innerhalb angemessener Zeit, ist der Mieter zur außerordentlichen Kündigung berechtigt.

 
§ 4 Haftungsbegrenzung des Vermieters

  1. Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter bestehen nur:
    – bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit,
    – bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (soweit die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird),
    – bei Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit,
    – bei unabdingbaren Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
    Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.

  2. Bei fehlerhafter Beratung oder Nebenpflichtverletzungen gilt Entsprechendes.

 
§ 5 Mietpreis und Zahlung

  1. Grundlage der Miete ist eine Arbeitszeit bis 8 Stunden täglich, Montag bis Freitag. Mehrarbeit und Wochenendarbeiten sind anzuzeigen und werden zusätzlich berechnet.

  2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist zusätzlich zu zahlen.

  3. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte bestehen nur bei anerkannten oder rechtskräftig festgestellten Forderungen.

  4. Bei Zahlungsverzug über 7 Kalendertage kann der Vermieter den Mietgegenstand auf Kosten des Mieters abholen.

  5. Fällige Beträge werden in ein Kontokorrent eingestellt.

  6. Der Mieter tritt Forderungen gegen seinen Auftraggeber in Höhe des Mietpreises an den Vermieter ab; der Vermieter nimmt diese Abtretung an.

 
§ 6 Stilllegeklausel

  1. Ruhen die Arbeiten infolge unverschuldeter Umstände an mindestens zehn aufeinanderfolgenden Tagen, gilt ab dem elften Tag diese Zeit als Stillliegezeit.

  2. Die Mietdauer verlängert sich um die Stillliegezeit.

  3. Für die Stillliegezeit schuldet der Mieter 75 % der vereinbarten Monatsmiete, sofern nicht anders vereinbart.

  4. Der Mieter muss Beginn und Ende der Stillliegezeit dem Vermieter unverzüglich schriftlich mitteilen und auf Verlangen belegen.

 
§ 7 Unterhaltspflicht des Mieters

  1. Der Mieter verpflichtet sich,
    a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung zu schützen,
    b) Wartung und Pflege sach- und fachgerecht auf eigene Kosten durchzuführen,
    c) notwendige Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen.

  2. Der Vermieter darf den Mietgegenstand jederzeit besichtigen. Kosten der Untersuchung trägt der Vermieter.

 
§ 8 Haftung des Mieters bei Vermietung mit Bedienungspersonal
Bedienungspersonal darf nur zur Bedienung eingesetzt werden. Schäden durch Bedienungspersonal sind nur vom Vermieter zu ersetzen, wenn dieser das Personal nicht ordnungsgemäß ausgewählt hat.
 
§ 9 Beendigung der Mietzeit und Rücklieferung

  1. Der Mieter meldet die beabsichtigte Rückgabe rechtzeitig an.

  2. Die Mietzeit endet mit ordnungsgemäßer Rückgabe des Mietgegenstandes.

  3. Der Mietgegenstand ist betriebsfähig, vollgetankt und gereinigt zurückzugeben.

  4. Die Rückgabe erfolgt innerhalb der Geschäftszeiten des Vermieters.

 
§ 10 Verletzung der Unterhaltspflicht

  1. Wird der Mietgegenstand nicht ordnungsgemäß zurückgegeben, schuldet der Mieter bis zur Behebung der Schäden den Mietpreis weiter.

  2. Der Vermieter informiert den Mieter über festgestellte Mängel.

  3. Anerkannte Rückgabe gilt, wenn erkennbare Mängel nicht innerhalb von 14 Kalendertagen beanstandet werden.

 
§ 11 Weitere Pflichten des Mieters

  1. Keine Weitergabe oder Überlassung an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Vermieters.

  2. Pfändungen und dergleichen sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.

  3. Der Mieter trifft geeignete Diebstahlsicherungen.

  4. Bei Unfällen oder Diebstahl ist der Vermieter zu unterrichten und die Polizei hinzuzuziehen.

  5. Bei Pflichtverletzungen haftet der Mieter für entstandene Schäden.

 
§ 12 Kündigung

  1. Ordentliche Kündigung vor Ablauf der festen Mietzeit ist ausgeschlossen, außer bei wichtigem Grund.

  2. Mietverträge auf unbestimmte Zeit können unter Einhaltung folgender Fristen gekündigt werden:
    – einen Tag bei Tagesmiete,
    – zwei Tage bei Wochenmiete,
    – eine Woche bei Monatsmiete.

  3. Der Vermieter kann ohne Frist kündigen bei:
    – Zahlungsverzug,
    – fehlender Leistungsfähigkeit,
    – vertragswidrigem Gebrauch,
    – Pflichtverstößen des Mieters.

  4. Der Mieter kann fristlos kündigen, wenn der Mietgegenstand längerfristig nicht nutzbar ist.

 
§ 13 Verlust des Mietgegenstandes
Bei schuldhaftem Verlust ist der Mieter schadenersatzpflichtig.
 
§ 14 Sonstige Bestimmungen

  1. Änderungen oder Ergänzungen bedürfen der Textform. Gesetzliche Vorgaben zu Individualabreden bleiben unberührt.

  2. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein, bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

  3. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen ist der Hauptsitz des Vermieters oder wahlweise dessen Zweigniederlassung. Verbraucher unterliegen der gesetzlichen Regelung.

bottom of page